1. Wir wollen uns scheiden lassen und sind uns über alles einig. Können wir Sie als gemeinsame
Rechtsanwältin beauftragen? Nein. Das Gesetz sieht vor, dass im Scheidungsverfahren grundsätzlich
beide Ehegatten jeweils einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Eine Doppelvertretung durch
einen Rechtsanwalt ist unzulässig. In der Praxis ist es häufig so, dass ein Ehegatte einen
Rechtsanwalt beauftragt und sich der andere keinen eigenen Anwalt nimmt. Im Innenverhältnis teilen
sich die Eheleute häufig die Kosten für den einen Anwalt. Dies geht jedoch nur bei wirklich
unproblematischen Fällen
2. Was kostet die anwaltliche Erstberatung in Familiensachen? Die Anwaltskosten richten sich
generell nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten der anwaltlichen Erstberatung sind
dabei von Fall zu Fall unterschiedlich. Es kommt auf die Höhe des Streitwertes und den Umfang der
zu regelnden Angelegenheit an. Maximal fällt ein Honorar bis 190,00 € zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer an. Sollten Sie über eine Familienrechtsschutzversicherung verfügen, werden die
Kosten der Erstberatung in der Regel von dieser vollständig übernommen! Sollten Sie nicht
rechtsschutzversichert sein und über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, können Sie mit
Ihren Einkommensbelegen das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht aufsuchen und dort beim
Rechtspfleger Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe beantragen wir auch gerne für Sie,
wenn Sie uns alle Einkommensbelege und aktuelle Kontoauszüge zur Erstberatung mitbringen.
3. Was muss ich zur Erstberatung in Familiensachen alles mitbringen? In Scheidungsangelegenheiten
das Stammbuch der Familie, in Unterhaltsangelegenheiten als Lohnempfänger die letzten 12
Lohnabrechnungen, als Selbstständiger die Einkommensunterlagen der letzten 3 Jahre; zudem den
letzten Steuerbescheid und aktuelle Kontoauszüge für einen Monat, aus denen sich Ihre monatlichen
Belastungen ergeben.
4. Wie viel Kindesunterhalt muss ich bezahlen? Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden
Kindesunterhaltes richtet sich nach Ihrem Einkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen,
der Höhe evtl. bestehender Verbindlichkeiten und einer Vielzahl weiterer Faktoren. Es hilft daher
wenig, ohne anwaltliche Beratung in die Düsseldorfer Tabelle zu blicken und dann selbstständig den
Unterhaltsbetrag festzulegen. Oftmals zahlen die Mandanten mehr, als sie müssten ! Bei der
Berechnung des für Sie maßgeblichen Kindesunterhaltes bin ich Ihnen selbstverständlich gerne
behilflich.
5. Wie teuer ist ein Scheidungsverfahren? Sowohl die Höhe der Gerichtskosten, als auch die Höhe
der Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Der Streitwert
des Verfahrens, von dem die Höhe der Kosten abhängt, wird vom Gericht festgesetzt. Der Streitwert
im Scheidungsverfahren errechnet sich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten
zzgl. 5 % des gemeinsamen Vermögens. Der Mindestwert beträgt 3.000,00 €. Der Streitwert in
Unterhaltssachen beläuft sich auf den 12-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag, mithin einen
Jahresunterhalt zzgl. eventueller Unterhaltsrückstände. Gerne errechne ich Ihnen bei der
Erstberatung die für Sie ungefähr anfallenden Kosten.